Grundsatzerklärung
für ein gemeinsames Selbstverständnis
Während des zweiten überregionalen Treffens am 12./13. Oktober 1985 in Hamburg kamen Bloch-Interessierte und Bloch-Initiativen überein, nach anderthalbjähriger Vorbereitung die Bildung einer Internationalen Bloch Assoziation* einzuleiten. Die IBA versteht sich als offener Prozeß und lebendiges Experiment für ihre Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Sie will entwicklungsfähig bleiben nach innen und außen, anknüpfen an bereits existierende Diskussions- und Arbeitszusammenhänge und selber initiativ wirken. Internationalität wird langfristig angestrebt. Der Zusammenschluß als Assoziation sucht dem utopischen Geist angemessene Formen der Begegnung und Auseinandersetzung zu verwirklichen und neue Organisationsstrukturen zu finden. Als Kriterium der Teilnahme gilt die Bezugnahme auf das richtungsweisende Werk und Wirken Ernst Blochs, der mehr oder minder vermittelte Ausgang von seinem Gesamtwerk. Es soll nicht dogmatisch beerbt, sondern weiterentwickelt, aktualisiert und umgesetzt werden. Die IBA wird versuchen, originäre Impulse utopischen Denkens in gemeinsamer Theorie und Praxis fruchtbar zu machen. Dabei sollen Erfahrungen, Vorstellungen und Wünsche aller Teilnehmer und Teilnehmerinnen einfließen. Wo es möglich ist, bilden die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Initiativen im lokalen Lebenszusammenhang, die in Kontakt mit anderen Bewegungen für eine gesellschaftliche Initiative wirken, zum Beispiel durch Lektüre- und Arbeitskreise, Projektgruppen, Werkstätten, Veranstaltungen. Diese Arbeit kann auch durch eine reine Fördermitgliedschaft unterstützt werden. Es ist vorgesehen, für gemeinsame Interessenschwerpunkte überregionale Arbeitsgemeinschaften zu bilden. In grundlegenden Fragen können Forschungsarbeiten und Publikationen gefördert werden. Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Weiterentwicklung der IBA werden durch mindestens zwei jährliche Treffen erleichtert. Die IBA führt ferner Schwerpunktveranstaltungen in Form von Kolloquien, Symposien oder ähnlichen Diskussionsveranstaltungen durch. Das Publikationsorgan der IBA ist die Zeitschrift VorSchein. Um den Zusammenhang der vielfältigen Aktivitäten zu gewährleisten, besteht eine vorläufige Kontakt- und Koordinierungsstelle. (Hamburg, den 13.
Oktober 1985)
1. Name und Charakter der Vereinigung(1) Die Vereinigung führt den Namen Ernst Bloch Assoziation.(2) Sie besteht als offener Prozeß der Selbsttätigkeit und Selbstorganisation der Mitglieder. (3) Sie unterhält eine zentrale Kontaktstelle. (4) Das Statut ist eine freiwillig angenommene Selbstbindung der Mitglieder. 2. Zweck der Vereinigung(1) Die Vereinigung will zur Entfaltung und Entwicklung konkret-utopischen Denkens und Handelns in allen Bereichen der gesellschaftlichen Praxis beitragen, wobei der Bezug auf das Werk und Wirken von Ernst Bloch als richtungweisend gilt. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: (a) die Förderung
von Bestrebungen, die Kenntnis des Werks und Wirkens von Ernst Bloch
zu vertiefen und die philosophische und wissenschaftliche Forschung im
Ausgang von seinem Werk zu verstärken.
3. Gemeinnützigkeit der VereinigungDie Ernst Bloch Assoziation verfolgt, in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen, ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Alle Mittel dürfen nur für statutengemäße Zwecke verwendet werden.
4. Mitglieder und Freundinnen(1) Mitglieder der Vereinigung können natürliche Personen, Initiativen, Vereinigungen und Institute in In- und Ausland sein.(a) Beitrittserklärungen sind schriftlich an den SprecherInnenrat zu richten, der die Aufnahme bestätigt. Lehnt der Sprecherlnnenrat eine Aufnahme ab, entscheidet darüber die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. (b) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn sie schriftlich gegenüber dem SprecherInnenrat erklärt wurde. Sie endet bei Ausschluß durch die Mitgliederversammlung. (2) Nahestehende Personen, Vereinigungen oder Institute gelten aufgrund ihres Abonnements der regelmäßigen Veröffentlichungen als FreundInnen der Vereinigung.
5. Mitgliedsbeiträge und Spenden(1) Die Höhe seines Jahresbeitrags wird von jedem Mitglied durch Selbsteinschätzung festgesetzt und soll festgesetzte Untergrenzen nicht unterschreiten.(2) Der Preis für ihr Jahresabonnenement wird von den FreundInnen der Vereinigung selbst festgesetzt und soll eine bestimmte Unkostenpauschale nicht unterschreiten. (3) Näheres über die Mitgliedsbeiträge und Abonnementpreise beschließt die Mitgliederversammlung.
6. Struktur und Organe der Vereinigung(1) Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung, die Regionalvertreterlnnen und der SprecherInnenrat.(2) Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle und der Kontoführung werden nach den Verfügungen der Mitgliederversammlung unter der Leitung des Sprecherlnnenrats wahrgenommen. (3) Soweit Einzelmitglieder in einem dauernden Arbeitszusammenhang stehen, können sie selbstverantwortlich Regionalgruppen bildten. Diese regeln ihre Angelegenheiten in eigener Regie.
7. Die Mitgliederversammlung(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie wird mindestens einmal jährlich vom Sprecherlnnenrat einberufen, in der Regel in Zusammenhang mit einer Tagung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Dabei gilt,(a) die Einladung durch den Sprecherlnnenrat erfolgt schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor der Versammlung. (b) die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordentlich einberufen ist und die Mehrheit der SprecherInnen und der RegionalvertreterInnen anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Sprecherlnnenrat verpflichtet, innerhalb von 8 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. (c) die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, sofern das Statut nichts anderes bestimmt. (2) Die Mitgliederversammlung
bestimmt eine/n Diskussionsleiterln und einem Protokollführerln.
Sie hat folgende Aufgaben: (3) Durch die Mitgliederversammlung oder ersatzweise den Sprecherinnenrat kann in Einzelfragen ein Schiedsgericht berufen werden. (4) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle Mitglieder innerhalb von 8 Wochen vom Sprecherlnnenrat erhalten.
8. Die Regionalgruppen und RegionalvertreterInnen(1) Mindestens 5 Mitglieder in einem Einzugsbereich, die gemeinsam aktiv sind, können eine Regionalgruppe bilden. Sie regeln als solche alle ihre Angelegenheiten vor Ort demokratisch und selbstverantwortlich.(2) Jede Regionalgruppe hat das Recht, aus ihrem Kreis eine/n Regionalvertreterln zu delegieren. Ansonsten werden Regionalvertreterlnnen von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt. (3) Die Regionalvertreterlnnen
stehen dem Sprecherlnnenrat zur Seite und fördern die Aktivitäten
der Mitglieder, insbesondere
9. Der Sprecherlnnenrat(1) Der Sprecherlnnenrat hat mindestens drei Mitglieder, die durch die Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt werden. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen im Amt. Dabei(a) vertreten die SprecherInnen die Vereinigung in allen Fragen gleichberechtigt, im Zweifel gemäß ihrem Mehrheitsbeschluß. (b) beschließt der Sprecherlnnenrat auf Ratssitzungen oder durch unmittelbare persönliche Abspracherunden, die mindestens viermal jährlich stattfinden, mit einfacher Mehrheit. (c) führt der Sprecherlnnenrat über Ratssitzungen oder Abspracherunden Protokoll. (2) Dem Sprecherlnnenrat
obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und die Förderung von Aktivitäten im Sinne des Vereinigungszwecks,
insbesondere (3) Dem Sprecherlnnenrat
obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere
10. Statutenänderungen(1) Änderungen der Zweckbestimmumg der Vereinigung können nur auf einer Mitgliederversammlung aufgrund des vorliegenden Votums von zwei Drittel aller Mitglieder beschlossen werden.(2) Änderungen der Selbstorganisation der Vereinigung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
11. Auflösung der Vereinigung(1) Die Auflösung der Ernst Bloch Assoziation kann nur in einer Mitgliederversammlung aufgrund des vorliegenden persönlichen oder schriftlichen Votums von vier Fünftel aller Mitglieder beschlossen werden.(2) Die LiquidatorInnen und die Zuführung des vorhandenen Vermögens an einen gemeinnützigen Zweck werden durch die auflösende Mitgliederversammlung bestimmt.
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